Bisher flatterte jedes Jahr unaufgefordert ein kleines Kärtchen ins Haus, das den Besuch des Schornsteinfegers ankündigte. Dieser führte dann Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeiten durch. Aber nun wird alles anders. Zum 1. Januar 2013 fällt das sogenannte Kehrmonopol, das bis dato Wettbewerb innerhalb eines Kehrbezirks ausschloss. Welche Konsequenzen das für Hauseigentümer hat, erklärt immowelt.de.
Freiheiten für Immobilieneigentümer
Hauseigentümer sind nach dem Fall des Monopols nun frei in ihrer Kaminkehrerwahl. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, werden einige Schornsteinfeger vermutlich Termine abends und auch samstags anbieten. Zudem können Hauseigentümer unter Umständen mit Preisnachlässen rechnen. Die anfallenden Arbeiten, wie Abgaswerte messen und Kamin kehren, muss nun nicht mehr zwangsläufig der Bezirksschornsteinfeger durchführen, sie können sogar an ausländische Dienstleister vergeben werden.
Feuerstättenbescheid muss vorliegen
Um sich ab 2013 frei für einen Kaminkehrer seiner Wahl entscheiden zu können, benötigt jeder Immobilieneigentümer bis spätestens Ende 2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid, weiß immowelt.de. Dieser stellt sicher, dass Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Er listet auf, welche Feuerstätten im Haus vorhanden sind, welche Arbeiten in welchem Zeitraum an der Anlage vorgenommen werden müssen und benennt die geltende Rechtsgrundlage.
Ausgestellt wird dieser Bescheid nach einer sogenannten Feuerstättenschau. Bei dieser prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, wie der Bezirksschornsteinfeger ab 2013 genannt wird, die Feuerstätte auf Betriebs- und Brandsicherheit. Je nach Bundesland können dafür bis zu 40 Euro anfallen.
Die Pflicht ruft!
Ab 2013 müssen Hausbesitzer aber auch mit mehr Pflichten rechnen. Ist das Monopol gefallen, müssen sie selbst daran denken, einen fachlich qualifizierten Kaminkehrer zu bestellen und die anfallenden Arbeiten durchführen zu lassen. Spätestens zwei Wochen nach dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Termin muss der Hausherr seinen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten an der Feuerstätte informieren. Vernachlässigt der Hauseigentümer seine Pflichten, muss er mit den Konsequenzen leben: Im Schadensfall kann es zu haftungs- und versicherungsrechtlichen Problemen kommen. Außerdem kann eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro drohen.
Auch wenn das Monopol fällt, bleiben einige Aufgaben allein dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten: Er überprüft nach wie vor, ob die Vorgaben des Bescheids eingehalten werden, ist für Bauabnahme, Führung des Kehrbuchs und Feuerstättenschau zuständig. Diese muss zwei Mal innerhalb von sieben Jahren, also etwa alle dreieinhalb Jahre, durchgeführt werden.
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