Trotz neuem Mietrecht: Nicht alle Mieter haben generell eine dreimonatige Kündigungsfrist. In manchen Ausnahmefällen kann der Mieter deutlich länger an seine Wohnung gebunden sein, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klar (Az.: VIII ZR 257/06).
Im verhandelten Fall schlossen ein Mieter und ein Vermieter Anfang der 1990er-Jahre einen Zeitmietvertrag ab, der zunächst bis Ende Juli 1998 lief. Danach verlängerte sich der Vertrag immer automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Eine solche Regelung war zum damaligen Zeitpunkt zwar weit verbreitet, jedoch nach der Einführung des neuen Mietrechts 2001 nicht mehr zulässig.
Deshalb kündigte der Mieter im September 2005 zum 31. Dezember 2005 den Mietvertrag - diese kurze Frist entspricht den neuen Regelungen. Laut Vertrag wäre eine Kündigung allerdings erst frühestens zum 31. Juli 2005 möglich gewesen. Das Mieter-Argument: Für ihn gelten automatisch die neuen Mietrechts-Regelungen.
Letztinstanzlich entschied der BGH jedoch zu Gunsten des Vermieters. Denn es gibt im Gesetz Übergangsvorschriften. Und die besagen, dass solche Regelungen in Altverträgen, die vor Inkrafttreten des neuen Mietrechts im September 2001 abgeschlossen wurden, weiter Bestand haben.
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