Die Fristen für vom Mieter zu erledigende Schönheitsreparaturen könnten schon bald deutlich länger werden. Das geht nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 143/06). Bisher gilt: zumindest Regelungen, die keine starren, sondern flexible Fristen von drei (Küche und Bad), fünf (Wohn- und Schlafräume) und sieben Jahren (übrige Räume) vorsehen, verpflichten Mieter, bei Bedarf zum Malern.
Doch der BGH hat in einem aktuellen Urteil infrage gestellt, ob so kurze Intervalle weiterhin gültig sein werden. Zwar ging es in dem vom BGH verhandelten Fall nur am Rande um Renovierungsfristen, allerdings ließen es sich die Richter nicht nehmen, auf fast einer Seite festzuhalten, wie sie sich für die Zukunft eine gültige Renovierungsklausel vorstellen. Ein solcher Exkurs ist für den BGH ungewöhnlich: Mietrechtsexperten wetten deshalb auf einschneidende Änderungen in künftigen Mietrechtsurteilen.
Und diese dürften laut den BGH-Ausführungen in etwa so aussehen: Die in der Vergangenheit als gültig anerkannten Regelfristen von drei, fünf und sieben Jahren sind viel zu kurz bemessen. Denn die Wohnverhältnisse haben sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend geändert. Heutzutage leben meist weniger Menschen in vergleichsweise großen Wohnungen, man kann von einem geringeren Verschleiß ausgehen. Außerdem hat sich die Qualität von Lacken und Farben verbessert. Deshalb sind Schönheitsrenovierungen heutzutage in der Regel viel seltener fällig. Allerdings hat der BGH auch angemerkt, dass er für in der Vergangenheit abgeschlossene Mietverträge an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will und mögliche Änderungen nur für in der Zukunft abgeschlossene Verträge gelten sollen.
Übrigens: Manche Vermietervereine haben kurzfristig auf die BGH-Ausführungen reagiert und empfehlen ihren Mitgliedern, verlängerte Regelfristen von sieben, beziehungsweise zehn Jahren in ihre Mietverträge aufzunehmen.
Infobox: Starre und flexible Renovierungsklauseln
Starre Regelungen, die Mieter spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Schönheitsreparaturen verpflichten, sind unwirksam. Grund: Der Mieter müsste auch dann Malern, wenn noch keine Notwendigkeit besteht. Folge: Die ganze Klausel ist nichtig, der Mieter muss gar nichts tun.
Flexible Regelungen, zielen darauf ab, dass der Mieter zwar in der Regel/im Allgemeinen nach einem bestimmten Zeitpunkt Malern muss. Die Pflicht besteht nur dann, wenn dies aufgrund des Zustands der Wohnung bereits erforderlich ist. Solche Klauseln hat der BGH für gültig erklärt.
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