Mal sind es Schäden, die durch Kosteneinsparungen entstehen, mal Pfuschereien auf der Baustelle. Immowelt.de erläutert drei typische Baufehler und gibt Tipps zur Mängelrüge.
1. Feuchter Keller
Ein feuchter Keller kann viele Ursachen haben, unter anderem, dass die Fugen zwischen Wand und Sohle nicht richtig abgedichtet wurden. Mit Trocknungsgeräten kann der Raumluft Feuchtigkeit entzogen werden. Eine nachträgliche Abdichtung und Trockenlegung führt allerdings nur zum Erfolg, wenn alle Ursachen beseitigt sind. Gegebenenfalls müssen Kellerboden und Wände wieder freigelegt und komplett neu abgedichtet werden. Die Mängelbeseitigung im Keller geht ins Geld: Bei einem Einfamilienhaus kann die Summe schnell fünfstellig werden.
2. Risse im Estrich
Fugen im Estrich sind wichtig, zumindest am Fußbodenrand. Reißt der Estrich jedoch an anderen Stellen, sind Trittschall- und Wärmedämmfähigkeit nicht mehr optimal. Risse sollten nicht einfach zugespachtelt, sondern kraftschlüssig verschlossen werden. Das bedeutet, dass der Estrich aufgesägt und der Riss mit sogenannten Wellenverbindern wieder verschlossen werden muss.
3. Dampfsperre falsch befestigt
Eine Dampfsperre - auch Dampfbremse genannt - verhindert, dass Kondenswasser und Feuchtigkeit aus der Raumluft in die Wärmedämmung des Daches eindringen. Das gelingt nur, wenn die Dampfbremse luftdicht und lückenlos auf der Dämmschicht befestigt, beziehungsweise an Dachfenstern in den Blendrahmen eingeklebt wird. Sobald Lücken oder Beschädigungen an der Dampfsperre auftreten, verringert sich die Dämmwirkung und Schimmel kann entstehen. Für eine Reparatur muss sie freigelegt werden. Fehlstellen lassen sich in der Regel mittels Klebeverfahren ausbessern. Ein kompletter Austausch ist notwendig, wenn die Dampfsperre an der falschen Stelle eingebaut wurde, sie defekt oder vollständig von Schimmel befallen ist.
Baumängel frühzeitig erkennen
Einem Laien ist es nahezu unmöglich, alle Mängel zu erkennen. Daher ist es sinnvoll, in einen unabhängigen Sachverständigen zu investieren. Dieser sollte die Arbeiten von Beginn an überprüfen und Mängel sofort aufzeigen. Empfehlenswert ist auch, bereits vor Vertragsabschluss eine Gewährleistungssicherheit von fünf Prozent der Bausumme zu vereinbaren. Diese springt ein, sollte das Bauunternehmen innerhalb der Gewährleistungsfrist Insolvenz anmelden oder seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nachkommen.
Liegt ein Mangel vor, sollte der Bauherr die Baufirma schriftlich dazu auffordern, den Fehler innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Falls die Firma den Schaden nicht behebt, kann der Bauherr auch ein anderes Unternehmen engagieren und die Kosten der alten Baufirma in Rechnung stellen. Auch nach Bauabnahme kann ein Mangel noch angezeigt werden, Gewährleistungsansprüche verjähren erst nach bis zu fünf Jahren.
Quelle: www.immowelt.de