Zwar gibt es nach deutschem Recht keine allgemeingültigen Formvorschriften für einen Bauvertrag, auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist für beide Seiten bindend, doch konkrete Vereinbarungen sind ohne schriftliche Fixierung kaum nachzuweisen - der Ärger im Streitfall vorprogrammiert. Detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibungen sowie Regelungen zu Baubeginn und Fertigstellungsterminen sind wichtige Punkte, die in jeden Bauvertrag gehören, betont bauen.de, das Fachportal für Bauherren und Heimwerker.
BGB oder VOB?
Das Werkvertragsrecht des BGB ist kein spezifisches Bauvertragsrecht - der Bereich des Baurechts deshalb eher allgemein gehalten. Die Regelungen von Teil B der VOB (VOB/B) hingegen sind speziell für den Baubereich vorgesehen. Rein rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, ergänzen sie in präziserer Form die lückenhaften Formulierungen des BGB.
Die bauvertragliche Ergänzung des BGB durch die VOB/B hat allerdings sowohl Vor- als auch Nachteile - für beide Seiten. So ist etwa die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in der VOB/B von fünf (BGB) auf vier Jahre verkürzt. Andererseits kann der Bauherr die Gewährleistungsfrist durch eine Mängelanzeige umkompliziert unterbrechen. Das BGB sähe in einem solchen Fall eine gerichtliche Klage vor.
VOB/B muss vereinbart werden
Im Gegensatz zu den Regelungen des BGB gilt die VOB nicht automatisch bei Abschluss eines Vertrages: Ihre Gültigkeit muss im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Dazu gehört auch die Pflicht des Bauunternehmers, dem Bauherrn ein Exemplar der VOB auszuhändigen, damit dieser sich ausführlich über die Bestimmungen, wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich, informieren kann. Ein privater Bauherr kann jedoch mit dieser komplexen Materie schnell überfordert sein. Der Tipp von bauen.de: Hier ist es umso wichtiger, sich im Einzelfall von Experten beraten zu lassen. Anlaufstellen sind etwa Verbraucherberatungsstellen oder Bauherrenverbände.