Vermieter können nur dann die monatlichen Vorauszahlungen über die Betriebskosten nach oben anpassen, wenn die zugrundeliegende jährliche Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt ist. Mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen korrigiert der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zugunsten der Mieter (Az.: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Bisher war eine Abrechnung ohne Formfehler ausreichend, um eine Erhöhung durchzusetzen. Auf die inhaltliche Richtigkeit kam es nicht an.
Außerdem galt bisher: Weigerte sich ein Mieter, die geforderten Erhöhungsbeträge zu zahlen, konnte im Zeitverlauf ein Zahlungsrückstand entstehen, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigte. Der BGH begründet seine aktuelle Kehrtwende damit, dass dem Vermieter aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten kein Vorteil entstehen dürfe. Der Vermieter hätte dann nämlich die Möglichkeit, wegen einer falschen Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei einer korrekten Abrechnung nicht zustünden. Gleichzeitig mussten Mieter mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie dies nicht hinnehmen wollten.
Zwei solche Fälle landeten jetzt vor den BGH. Aufgrund inhaltlicher Fehler der Abrechnung akzeptierten die Mieter die Betriebkostenerhöhung nicht. Sie weigerten sich deshalb, den geforderten Erhöhungsbetrag ganz, beziehungsweise in Teilen zu zahlen. In beiden Fällen kündigten die Vermieter das Mietverhältnis, nachdem sich aus ihrer Sicht ein erheblicher Zahlungsrückstand aufgebaut hatte. So nicht, urteilte jetzt der BGH und gab den Mietern Recht: Eine Vertragsverletzung des Vermieters darf demnach keine derart negativen Folgen für die Mieter haben.
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