Neuer Wohnraum unterm Dach kann Sinn machen. Doch lässt der Hausbesitzer das Dachgeschoss zur Wohnung ausbauen, so muss er unbedingt auf einen ausreichenden Trittschallschutz achten. Ansonsten kann der Mieter der darunter liegenden Wohnung Nachbesserung verlangen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 355/03).
Im verhandelten Fall wohnte ein Mieter schon lange Jahre in einer Wohnung im dritten Obergeschoss, über der sich ein ursprünglich nicht ausgebautes Dachgeschoss befand. Dieses Dachgeschoss ließ der Vermieter zur Wohnung umbauen. Offensichtlich allerdings ohne dabei besonderen Wert auf guten Trittschallschutz zu legen. Der Mieter jedenfalls fühlte sich beeinträchtigt und beauftragte einen Gutachter, der einen Trittschallpegel von 58,5 Dezibel feststellte. Das war deutlich mehr, als die einschlägigen Normen für Neubauten vorsehen (53 Dezibel für normalen und 46 Dezibel für erhöhten Schallschutz). Der Mieter verklagte daraufhin seinen Vermieter, dieser möge für einen angemessenen Schallschutz sorgen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter letztinstanzlich zumindest soweit Recht, als dass dieser Anspruch auf einen normalen Schallschutz (53 Dezibel) habe. Zwar können Mieter einer Altbauwohnung nicht verlangen, dass der Vermieter diese hinsichtlich des Schallschutzes auf den aktuellen Stand der Technik bringt. Doch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden, liegt der Fall anders: Dann muss der Vermieter die zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen DIN-Normen einhalten, berichtet Immowelt.de.