Wer ein denkmalgeschütztes Haus besitzt, darf dessen Erscheinungsbild nicht nach Belieben verändern. Die Denkmalschutzbehörden können Renovierungsmaßnahmen verbieten, die den optischen Eindruck eines Denkmalhauses deutlich verändern. Allerdings hat das Mitspracherecht des Denkmalamts auch seine Grenzen, wie nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschied (Az.: OVG 2 B 12.06).
Im verhandelten Fall wollte der Eigentümer eines alten Hauses die älteren Holz- durch moderne Kunststofffenster ersetzen. Doch das Denkmalamt bestand auf den Einbau von neuen Holzfenstern. Vor Gericht bekam der Hauseigentümer jedoch letztinstanzlich Recht, berichtet Immowelt.de.
Die Richter konnten keine Beeinträchtigung der Optik erkennen. Denn die alten Fenster stammten aus den 1960er-Jahren und entsprechen nicht einmal annäherungsweise dem typischen Erscheinungsbild der ursprünglichen Fenster. Durch den Einbau der Plastikfenster würde es zu keiner Verunstaltung des Baudenkmals kommen, die über den derzeitigen Zustand hinausgehe, erläuterten die Richter.
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