Der Fall: Ein Vermieter kündigte einer Mieterin mit Frist Ende Februar die Wohnung wegen Eigenbedarf. Kurze Zeit später kündigte allerdings ein weiterer Mieter im Haus eine andere Wohnung von sich aus mit Frist Ende März. Der Vermieter bestand jedoch weiter auf der Eigenbedarfskündigung gegenüber seiner Mieterin. Diese vertrat aber die Auffassung, der Vermieter hätte ihr zumindest die frei werdende Wohnung als Ersatz anbieten müssen.
Mit dieser Meinung bekam sie letztinstanzlich jedoch nicht Recht. Der Vermieter wäre laut BGH nur dann dazu verpflichtet gewesen seiner gekündigten Mieterin die Ersatzwohnung anzubieten, wenn diese bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist frei geworden wäre. Da jedoch in diesem Fall zwischen Kündigungsfrist ihrer Wohnung und Freiwerden der Ersatzwohnung eine Zeitspanne von einem Monat klafft, müsse die Mieterin ausziehen, zitiert Immowelt.de das höchstrichterliche Urteil. Der BGH hat den Fall dennoch zur Vorinstanz zurückverwiesen, da er nicht beurteilen konnte, ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtens war.
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