Im verhandelten Fall erwarb eine Frau von einem Bauträger ein hochwertig saniertes Altbau-Appartement mit Balkon und Galerie für 115.000 Euro. Die Wohnung sollte laut Vertrag über knapp 54 Quadratmeter Wohnfläche verfügen. Später stellte sich heraus, dass die Wohnung nur rund 40 Quadratmeter groß war.
Der Bauträger weigerte sich, den Kaufpreis nachträglich zu mindern. Er argumentierte, laut Vertrag seien Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Vertragsobjekt, insbesondere hinsichtlich der Wohnungsgröße, ausgeschlossen.
Die Richter folgten der Auffassung des Bauträgers nicht und verurteilten ihn dazu, an die Käuferin rund 29.000 Euro zurückzuzahlen. Die Wohnfläche zähle zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen einer Wohnung. Sie bestimme maßgeblich deren Wert, die künftige Wertentwicklung und die Vermietbarkeit. Weiche die tatsächliche Fläche um mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Fläche ab, liege demnach ein Sachmangel vor, der zur Minderung des vereinbarten Kaufpreises führe.