Bullige Wärme im Sommer, immense Heizkosten im Winter - manch ein Mieter würde seinen Vermieter sicher gerne zu einer energetischen Sanierung drängen. Eine rechtliche Grundlage hierfür gibt es meist nicht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Eigentümer die nicht isolierte Außenwand endlich dämmt oder das Haus mit einer effizienteren Heizungsanlage ausrüstet. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet bei bestehenden Gebäuden bislang nur zu wenigen Maßnahmen, zum Beispiel zum Austausch uralter Heizkessel. Nur dann, wenn ohnehin der Außenputz erneuert wird, muss der Eigentümer auch die Fassade dämmen.
Ist eine Sanierung geplant, muss der Vermieter seine Mieter drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich informieren. Eine Besonderheit gibt es allerdings bei energetischen Sanierungen: Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er darlegen, dass die Sanierung zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie führt. Der Vermieter kann bis zu elf Prozent der Sanierungskosten auf die jährliche Miete aufschlagen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch die Energieersparnis tatsächlich ist. Faktisch können die Wohnkosten für den Mieter also trotz Energieeinsparung steigen.
Die Mieter müssen im Normalfall die angekündigten Maßnahmen samt Mieterhöhung dulden, wenn diese dazu beitragen, dass nachhaltig Energie gespart wird. Dazu gehört beispielsweise der Austausch von Einfachfenstern zugunsten von Isolierglasfenstern. Allerdings sollten Mieter darauf achten, dass im Falle einer Modernisierungsmieterhöhung öffentliche Fördermittel von den Sanierungskosten abgezogen werden, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de.
Wenn die Modernisierung für den Mieter allerdings eine unzumutbare Härte bedeutet, ist die Duldungspflicht außer Kraft gesetzt. Das ist beispielsweise bei Menschen der Fall, die schwerkrank sind.
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