Eine enorme Menge Energie wird in Gebäuden fürs Heizen verbraucht. Die Bundesregierung legt deshalb mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) fest, dass der Energieverbrauch von Häusern künftig drastisch sinken muss. Viele Immobilieneigentümer oder Kaufinteressenten wissen jedoch nicht, was genau zu tun ist. Besonders die Frage, ob kostspielige Nachrüstungen nötig werden, bereitet manchem Eigentümer Sorgen. Immowelt.de räumt mit den drei wichtigsten EnEV-Irrtümern auf.
1. Alle Hauseigentümer brauchen einen Energieausweis Ein Energieausweis, der Auskunft über den Energiebedarf eines Gebäudes gibt, ist seit einigen Jahren Pflicht. Allerdings nicht ausnahmslos: Wer selbst in seinem Haus wohnt, kann sich die Kosten für den Ausweis sparen. Erst wenn das Haus vermietet oder verkauft werden soll, muss das Dokument angefertigt werden. Weiterhin ausgenommen bleiben denkmalgeschützte Wohnhäuser.
2. Nachtspeicherheizungen müssen raus Nur in Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen müssen Nachtspeicheröfen gegen ein effizienteres Heizsystem ausgetauscht werden. Dabei gelten großzügige Übergangsfristen: Erst bis zum 31. Dezember 2019 müssen Uralt-Nachtspeicheröfen, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, ausgetauscht werden. Für neuere Geräte gilt eine Galgenfrist von 30 Jahren ab Einbau. Besitzer von Einfamilienhäusern müssen gar nicht handeln und können ihre alten Geräte weiter betreiben. Ob sich das angesichts hoher Strompreise und schlechter Effizienz von Nachtspeicheröfen langfristig lohnt, bleibt allerdings fraglich.
3. Energetisch schlechte Häuser müssen nachgerüstet werden Energetische Sanierungen gehen richtig ins Geld. Für private Hausbesitzer gelten allerdings nur sehr eingeschränkte Nachrüstpflichten: Weder eine nachträgliche Fassaden- und Dachdämmung, noch der Einbau neuer Fenster sind vorgeschrieben. Nur wenn ein Bauteil ohnehin saniert wird, muss dies in manchen Fällen nach den Vorgaben der EnEV geschehen, weiß immowelt.de. Beispiel: Wird die Fassade komplett saniert, muss diese danach die EnEV-Anforderungen erfüllen. Wer diese nur neu streicht und kleine Schäden beseitigt, die bis zu zehn Prozent der Außenfläche ausmachen, muss die Vorgaben nicht einhalten. Auch wer nur ein neues Fenster einbaut, muss sich nicht an die EnEV halten, sofern dabei nur bis zu zehn Prozent der gesamten Fensterfläche erneuert werden. Das neue Fenster muss allerdings die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen und darf nicht schlechter sein als das alte.