Hört sich ungerecht an, ist aber so: Die Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung müssen die anteiligen Betriebskosten für einen Aufzug mittragen, obwohl sie von ihm gar nichts haben. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de unlängst der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 103/06).
Im verhandelten Fall war im Mietvertrag vereinbart, dass die Betriebskosten für einen Aufzug anteilig nach der Wohnfläche umgelegt werden sollen. Doch die Mieter fanden diese Regelung ungerecht. Schließlich lebten sie im Erdgeschoss einer Seniorenwohnanlage. Und ein über den Aufzug erreichbares Keller- oder Dachabteil gab es auch nicht. Weil sich die Mieter deshalb weigerten, die Kosten zu tragen, zog der Vermieter vor Gericht.
In letzter Instanz musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen. Der wollte keine unangemessene Benachteiligung der Mieter sehen. Auch andere Betriebskosten, etwa für die Beleuchtung oder Reinigung des Treppenhauses oder für die Gartenpflege, sind von allen Mietern zu tragen - obwohl die Nutzung durch die Mieter unterschiedlich stark ist.
Eine genaue Erfassung des Verbrauchs oder der Nutzung ist für manche Betriebskosten nicht möglich. Bestimmte Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten sind dann unvermeidlich. Dies gelte auch für die Betriebskosten für den Lift.