Mieter, die ihrem Vermieter Geld schulden, riskieren die fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mieter aufgrund des Anratens des örtlichen Mieterschutzvereins Geld zurückbehält, sich die Beratung der vermeintlichen Mieterschützer im Nachhinein jedoch als falsch herausstellt. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 102/06).
Im verhandelten Fall zahlten Mieter rund ein Jahr lang keine Betriebskosten-Vorauszahlungen an ihren Vermieter. Grund: Sie hatten Belegkopien zu früheren Betriebskosten-Abrechnungen zwecks Kontrolle eingefordert, diese vom Vermieter jedoch nicht erhalten. Der örtliche Mieterschutzverein empfahl den Mietern daraufhin, die monatlichen Überweisungen um die Betriebskosten-Vorauszahlung zu kürzen.
Im Laufe der Zeit sammelte sich wegen der fehlenden Betriebskosten-Vorauszahlungen ein ordentlicher Rückstand an - als dieser in der Summe zwei Monatsmieten überstieg, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Zu Recht, wie die BGH-Richter entschieden. Denn der Vermieter war nicht verpflichtet, dem Mieter Belegkopien zu schicken. Die Beratung des örtlichen Mieterschutzvereins, einfach die Vorauszahlungen einzubehalten, war schlicht falsch. Allerdings haftet der Mieter trotzdem - obwohl ihn keine eigene Schuld trifft und er nur dem Rat des Mietervereins gefolgt war. Denn dieser war laut der Richter lediglich der "Erfüllungsgehilfe" des Mieters. Dieser könne aber den Mieterverein verklagen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.
Die Texte sowie Bildmaterial sind auf folgender Seite als Download erhältlich: http://www.immowelt.de/...