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Hände weg von versicherten Schäden

Es ist ein leidiges Thema: Der Schaden ist da und die Versicherung zahlt nicht. Um nicht in diese Bredouille zu kommen, sollte der Assekuranz Gelegenheit gegeben werden, den Schaden zu begutachten, bevor er behoben wird

(lifePR) (Nürnberg, )
Versicherte sollten Schäden erst reparieren lassen, nachdem die Versicherung den beschädigten Gegenstand begutachten konnte. Denn sonst muss die Versicherung nicht zahlen, wie das Immobilienportal Immowelt.de in Bezug auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München (AZ 281 C 15020/07) berichtet.

Der Kläger sah sich als Opfer eines Sommergewitters mit Blitzeinschlägen in der Nähe seines Wohnhauses. Denn danach funktionierte seine Heizungsanlage nicht mehr. Er vermutete einen blitzbedingten Überspannungsschaden und teilte seiner Brandversicherung den Schaden mit. Beinahe zeitgleich beauftragte der Kläger eine Heizungsfirma mit der Reparatur. Die Folge: Der Sachbearbeiter der Versicherung konnte den Schaden nicht mehr begutachten. Auch die ausgetauschten Teile waren bereits entsorgt. Daher weigerte sich die Versicherung zu bezahlen. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.

Das sah das Gericht ähnlich: Ein Versicherungsnehmer darf ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadenereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren, lautet die Urteilsbegründung. Wenn Änderungen absolut notwendig sind, sind diese auf das Nötigste zu beschränken. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte zudem möglichst die Genehmigung des Versicherers eingeholt werden, bevor in Notfällen gleich Hand angelegt wird, wie Immowelt.de rät.

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