Hoffentlich ist es Beton, lautete vor einigen Jahren der Werbeslogan einer Kampagne der Betonindustrie. Hätte ich doch bloß mit Beton gebaut, muss sich heute ein Bauträger denken, der bereits in den frühen 1990er-Jahren aus Kostengründen beim Bau eines Mehrfamilienhauses auf einen wasserfesten Betonkeller verzichtet hatte. Er wählte vertragswidrig die preiswertere Variante eines gemauerten Kellers mit Außenisolierung. Dieser Bauträger wurde unlängst, über ein Jahrzehnt nach Fertigstellung der Wohnanlage, vom Oberlandesgericht Celle dazu verdonnert, der Eigentümergemeinschaft auch für künftige Schäden zu haften, die wegen der falschen Bauausführung auftreten könnten (Az.: 7 U 89/07), berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Im verhandelten Fall war vertraglich vereinbart, die Außenwände des Kellers aus wasserdichtem Beton zu errichten (eine so genannte Weiße Wanne). Diese verhindert, dass selbst hoch stehendes Grundwasser in den Keller eindringen kann. Entgegen der Vereinbarungen im Kaufvertrag wählte der Bauträger jedoch die preiswertere Variante eines aus Kalksandsteinen errichteten Kellermauerwerks, das zusätzlich von außen isoliert und mit einer wasserableitenden Drainage versehen war, berichtet Immowelt.de.
Ein Fehler: Denn viele Jahre später stellte sich heraus, dass es seitens der Gemeinde nur eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des Drainagewassers in die Regenwasserkanalisation gab. Beim Betonkeller hätte auf die Drainage ganz verzichtet werden können.
Die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage wollte sich durch ihre Klage ein Recht auf Schadensersatz sichern, sofern in der Zukunft Mängel auftreten. Solche traten bis dato zwar noch nicht auf. Die Gemeinde hatte ihre Erlaubnis zum Ableiten des Drainagewassers in die Kanalisation jedoch widerrufen und den Eigentümern mitgeteilt, dass sie deshalb für eine Kellerabdichtung sorgen müssen, um Wasserschäden zu verhindern.
Die Richter teilten die Auffassung, dass die Käufer arglistig getäuscht wurden, weshalb der Fall auch noch nicht verjährt sei. Denn der Bauträger habe um die Gefahren gewusst und dies den Käufern verschwiegen. Deshalb muss er nun für die Mängel haften, die in Zukunft wegen der falschen Bauausführung auftreten könnten.
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