Bundestag und Bundesrat haben das Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet. Es definiert erstmals die Voraussetzungen, unter denen eine Bank Immobilienkredite kündigen kann, wenn der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Eine solche Regelung gab es bislang nur bei gewöhnlichen Verbraucherkrediten, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Der Gesetzgeber sah sich zu der neuen Regelung veranlasst, weil Banken in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Immobilienkredite weiterverkauft haben. In einigen Fällen hat der Erwerber die Darlehen dann gekündigt. Mit dem neuen Gesetz soll der Verbraucher vor Härtefällen geschützt werden - unter anderem gilt nun eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, die Betroffenen genügend Zeit gibt, ihre Rechte zu prüfen.
Verbraucherschützer üben allerdings erhebliche Kritik an dem Gesetz - ihnen gehen die Paragrafen nicht weit genug. Im Brennpunkt steht dabei vor allem, dass die neuen Regeln dem Darlehensnehmer zwar mehr Transparenz, aber darüber hinaus kaum Schutz vor einem Verkauf bringen. Bei einem Weiterverkauf von Krediten hebeln die Institute die Vertragsfreiheit aus, meinen Rechtsexperten. Darlehensnehmer würden so gezwungen, einen Vertragspartner zu akzeptieren, den sie freiwillig nie gewählt hätten. Nach dem neuen Gesetz müssen die Banken Kunden vor dem Vertragsabschluss lediglich informieren, dass der Kredit verkauft werden kann. Veräußert ihn das Institut tatsächlich, muss der Kunde ebenfalls unterrichtet werden. Ein Sonderkündigungs- oder Zustimmungsrecht des Kunden gibt es aber nicht. Bleibt die Bank weiterhin der Ansprechpartner, muss sie den Kreditnehmer überhaupt nicht über den Verkauf informieren.
Kritik gibt es aber auch an einem weiteren Punkt: So besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Forderungen an Investoren verkauft werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind. Ein prinzipielles Manko sieht Immowelt.de zudem darin, dass das Gesetz nur Kreditnehmer betrifft, die neue Verträge abschließen. Für Darlehensnehmer, deren Hypotheken bereits verkauft wurden, bleibt die alte Rechtslage bestehen.
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