Ein Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei herumlaufen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de mit Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 14 Wx 22/08). Begründet wird dies damit, dass vom Hund eine latente Gefährdung für die Menschen ausgehe. Außerdem sei eine Verschmutzung des Gartens durch das Tier zu erwarten.
Klagende und Beklagte sind jeweils Eigentümer einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee. Der Garten wird gemeinsam genutzt, Sondernutzungsrechte gibt es keine. Eine der Familien kaufte für ihre elfjährige Tochter einen Bernhardinerwelpen, den sie frei im Garten laufen ließen. Das andere Eigentümerpaar, Eltern von zwei kleinen Kindern, wendete sich vor Gericht gegen die Hundehaltung.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht untersagt, den Hund generell im Garten laufen zu lassen - sei es frei oder angeleint. Das Landgericht Konstanz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da keine Gründe für eine konkrete Beeinträchtigung durch den Hund genannt worden seien. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit.
Doch noch ist kein Verfahrensende in Sicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Beschluss des Landgerichts Konstanz wieder aufgehoben und die tierische Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen - nicht ohne einige grundsätzliche Anmerkungen: Bei der Abwägung der Interessen müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Zwar habe der Hund noch nie jemanden gebissen. Doch schon aufgrund seiner Größe folge, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Dem könne nur dadurch begegnet werden, indem der Hund im Garten an einer höchstens drei Meter langen Leine gehalten und durch eine mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.
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