Im verhandelten Fall schrieb der Vermieter in den Mietvertrag: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Ein knappes Jahr später - es begann gerade die Heizsaison - beauftragte die Mieterin ohne weitere Rücksprache mit dem Wohnungseigentümer einen Installateur mit der Reparatur. Sie verlangte die verauslagten Kosten vom Vermieter zurück. Da dieser nicht zahlen wollte, landete der Fall vor Gericht.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht - er muss nicht zahlen. Denn grundsätzlich müsse der Mieter dem Vermieter Mängel melden und diesem auch die Möglichkeit geben, diese selbst beseitigen zu lassen. Selbst beauftragen darf der Mieter einen Handwerker nur in zwei Fällen: Wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, oder wenn der Mangel umgehend beseitigt werden muss - das wäre etwa bei einem Wasserrohrbruch der Fall.
Auch der Vermerk im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, rechtfertigt nicht das Vorgehen des Mieters. Er muss zunächst den Vermieter anmahnen, den Mangel zu beseitigen, bevor er selbst aktiv wird.
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