Ansprüche des Mieters auf Beseitigung von Wohnungsmängeln verjähren nicht. Dies gilt zumindest solang der Mieter in der Mietwohnung lebt, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 104/09).
Im verhandelten Fall wohnte eine Frau bereits seit rund 50 Jahren in ihrer Mietwohnung. Der Hauseigentümer entschloss sich 1990, das über der Wohnung gelegene Dachgeschoss zu einer weiteren Wohneinheit auszubauen. Allerdings war der Ausbau hinsichtlich des Schallschutzes mangelhaft. Die Mieterin der darunterliegenden Wohnung bemängelte dies aber erst im Jahr 2006 und verlangte, dass nachgebessert wird. Sie klagte durch die Instanzen und bekam jetzt vom Bundesgerichtshof Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet sei, die Wohnung dauerhaft in einem mangelfreien Zustand zu erhalten. Eine solche Dauerverpflichtung könne während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht verjähren. Der Vermieter muss demzufolge den Schallschutz der Dachgeschosswohnung nachbessern.
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