Nürnberg, 17.12.2009. Eine Mieterhöhung ist eine Vertragsänderung, mit der beide Seiten einverstanden sein müssen. Der Vermieter kann also nicht einfach die Miete erhöhen, sondern muss sich das Einverständnis des Mieters einholen. Verhindern kann ein Mieter eine Mieterhöhung allerdings nur dann, wenn die neue Miete höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete. Andernfalls ist er zur Zustimmung verpflichtet.
Ein solches Einverständnis muss allerdings nicht schriftlich erfolgen, es reicht eine - wie es Juristen nennen - konkludente Zustimmung. Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn der Mieter zwei mal hintereinander die erhöhte Miete anstandslos zahlt, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 280/09).
Im verhandelten Fall wollte der Vermieter ganz auf Nummer sicher gehen: Laut Mietvertrag wollte er seinen Mieter dazu verpflichten, dass dieser jeder Vertragsänderung, also auch Mieterhöhung, schriftlich zustimmen muss. Als es dann dazu kam, dass der Vermieter die Miete erhöhte, verweigerte der Mieter die schriftliche Zustimmung, überwies jedoch anstandslos den höheren Betrag.
Dem Vermieter war das nicht genug: Er beharrte auf die Schriftform und verklagte seinen Mieter darauf, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Vor dem Amtsgericht scheiterte er jedoch laut Immowelt.de mit seinem Ansinnen.
Dieses erklärte die Vertragsklausel, dass jede Änderung der Schriftform bedürfe kurzerhand für ungültig. Im konkreten Fall habe der Mieter dadurch, dass er anstandslos die neue Miete zahlte, zum Ausdruck gebracht, dass er der Mieterhöhung zustimme. Eine solche konkludente Zustimmung war laut Ansicht der Richter völlig ausreichend.