Schönheitsrenovierungen sind oft immer noch Sache des Mieters, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Das gilt trotz einiger Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), nach denen viele Renovierungsklauseln ungültig sind. Vor allem durch Internet-Foren geistert das Gerücht, Mieter seien generell nicht mehr für Schönheitsreparaturen zuständig. Eine solche Einschätzung kann jedoch für den Mieter ein gefährlicher Irrtum sein, der ihn schlimmstenfalls tausende Euro kosten kann.
Richtig ist: Manche Klauseln sind tatsächlich ungültig, gegen andere haben die Gerichte nichts einzuwenden. Bevor also ein Mieter aus der unrenovierten Mietwohnung auszieht, sollte er von Verbraucherschützern oder von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob seine Klausel gültig ist oder nicht.
Ungültig sind alle Klauseln, die dem Mieter ein Übermaß an Pflichten auferlegen, weiß Immowelt.de. Das betrifft vor allem Klauseln mit starren Fristenregelungen sowie Endrenovierungsklauseln. Bei beiden müssten Mieter möglicherweise Schönheitsrenovierungen erledigen, obwohl der Zustand der Wohnung noch gut ist. Deshalb hat der BGH solche Klauseln für ungültig erklärt. Folge: Der Mieter muss gar nicht mehr renovieren.
Weiterhin gültig sind aber Klauseln, die den Mieter nicht übermäßig belasten. Diese haben einen flexiblen Fristenplan: Der Mieter muss nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Gegen solche Klauseln hat der BGH nichts einzuwenden. Hinterlässt der Mieter etwa eine völlig heruntergewirtschaftete Wohnung, die eigentlich schon längst hätte renoviert werden müssen, so kann das den Mieter teuer zu stehen kommen. Denn wenn sich dieser endgültig weigert, seiner Renovierungspflicht nachzukommen, kann der Vermieter teure Handwerker beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts: http://presse.immowelt.de/...