Ohne gerichtlichen Titel darf kein Vermieter eine Wohnung räumen. Dies gilt laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann, wenn der Aufenthaltsort des Mieters nicht bekannt ist und er die Wohnung nach erfolgter Kündigung nicht mehr nutzen darf (Az: VIII ZR 45/09).
Im konkreten Fall war ein Mieter mehrere Monate lang nicht auffindbar. Die Angehörigen meldeten ihn bei den Behörden gar als vermisst. Nachdem die Vermieterin vergeblich auf Mietzahlungen gewartet hatte, kündigte sie den Mietvertrag fristlos. Sie verschaffte sich Zugang zur Wohnung, nahm sie in Besitz und entsorgte einen Teil des Mobiliars. Den Rest lagerte sie bei sich ein, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Nach seiner in jeglicher Hinsicht überraschenden Rückkehr klagte der Mieter auf Schadensersatz für beschädigte und verschmutzte Gegenstände. Ein Gutachter legte die Summe von 62.000 Euro fest. Nachdem Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab der BGH dem Mieter nun Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Laut BGH handelt es sich beim rechtswidrigen Verhalten der Vermieterin um eine verbotene Selbsthilfe, die zum Schadensersatz verpflichtet. Durch die eigenmächtige Räumung hat sie den vorgesehenen juristischen Weg verlassen und sich damit schuldig gemacht, erläutert Immowelt.de. Die Räumung bedarf grundsätzlich einer Räumungsklage, die bei abwesenden Mietern hilfsweise öffentlich zugestellt werden muss.