Die Kläger waren im konkreten Fall mehrere Jahre lang Mieter eines Einfamilienhauses, dessen Wohnfläche laut Mietvertrag 129,4 Quadratmeter beträgt. Die ausgebauten Wohnräume im Dachgeschoss des Hauses wurden von den Klägern mehrere Jahre anstandslos genutzt. Nun wollten diese rückwirkend eine Mietminderung geltend machen, weil der Ausbau der besagten Dachräume gegen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verstoßen habe und damit die Wohnfläche des Hauses um mehr als 10 Prozent kleiner sei. Die Kläger forderten neben einer Neufestlegung der Monatsmiete auch eine Mietrückzahlung von den Beklagten. Die Klage wurde in den ersten beiden Instanzen zurückgewiesen und schließlich vor dem BGH verhandelt.
Dort wurde der Klage auf Mietminderung ebenfalls nicht stattgegeben, da die Räume im Dachgeschoss als Wohnräume vermietet und von den Mietern auch so genutzt wurden, berichtet immowelt.de.
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