Im verhandelten Fall wollte der Vermieter, eine Immobiliengesellschaft, die monatliche Kaltmiete für eine Wohnung von rund 375 auf etwa 408 Euro erhöhen. Der Vermieter begründete das Erhöhungsverlangen mit dem aktuellen Mietspiegel. Dieser könne beim Mieterschutzverein oder auch in seinem eigenen Kundencenter eingesehen werden, schrieb der Vermieter.
Der Mieter wollte die Mieterhöhung nicht akzeptieren - da sich der Vermieter auf den Mietspiegel berufe, hätte er eine Kopie beilegen müssen, behauptete der Mieter. Dieser Argumentation folgte der BGH aber nicht. Grundsätzlich ist es demnach ausreichend, dass ein Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Denn der Mieter könne dann überprüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen gerechtfertigt ist oder nicht. Da sich im konkreten Fall die erhöhte Miete innerhalb der Mietspiegelspanne befand, ist die Mieterhöhung wirksam.
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