Vermieter können jetzt in manchen Fällen leichter die Miete erhöhen. Gibt es für einen Ort keinen Mietspiegel, so reicht ein Typgutachten eines Sachverständigen aus: In diesem wird die ortsübliche Miete für Wohnungen ermittelt, die vergleichbar mit der Mieterwohnung ist, für die die Miete erhöht werden soll. Ein Gutachten für die konkrete Wohnung ist nicht nötig, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 122/09).
Im konkreten Fall wollte eine Mieterin eine Mieterhöhung um gut 50 Euro nicht akzeptieren. Nach ihrer Ansicht war die Begründung für die Mieterhöhung nicht zulässig: Das Gutachten bezog sich nicht auf ihre Wohnung, sondern auf nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen im selben Ort. Deshalb sei das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam, meinte sie. Doch die BGH-Richter gaben dem Vermieter Recht: Dem Mieter müsse die Möglichkeit gegeben werden, die Mieterhöhung zu überprüfen. Dies sei möglich, wenn der Sachverständige Aussagen über die ortsübliche Vergleichsmiete vergleichbarer Wohnungen mache und danach die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordne.
Das Urteil ist wohl vor allem für Eigentümer mehrerer ähnlicher Wohnungen erfreulich, berichtet das Immobilienportals Immowelt.de: Gibt es für einen Ort keinen Mietspiegel, so reicht es künftig, ein einziges Gutachten anzufertigen, um damit mehrere Mieterhöhungen durchzusetzen.
Originalmeldung: http://presse.immowelt.de/...
Quelle: www.immowelt.de