Ein Vermieter verletzt nicht die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen vermieteten Auto-Stellplatz im Winter nicht von Eis und Schnee freihält. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 161/07).
Im verhandelten Fall klagte der Mieter einer Wohnung und eines dazugehörigen Kfz-Stellplatzes gegen seinen Vermieter. Dieser solle künftig im Winter bei Eis und Schnee den Stellplatz räumen und streuen - denn er sei schon einmal bei Glatteis gestürzt. Nachdem der Vermieter sich weigerte, landete der Fall vor Gericht. Letztinstanzlich verfügte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass der Vermieter nicht zum Winterdienst verpflichtet sei. Denn nicht einmal auf öffentlichen Parkplätzen gebe es eine generelle Winterdienst-Verpflichtung. Dies könne nur bei größeren öffentlichen Parkplätzen mit viel Verkehr verlangt werden.
Wenn es aber schon keine generelle Winterdienst-Pflicht auf öffentlichen Parkplätzen gebe, so könne dies erst recht nicht für einen privaten Stellplatz gelten. Im verhandelten Fall betrug die Distanz zwischen dem Stellplatz und öffentlichen Wegen nur wenige Schritte. Von einem vernünftigen Verkehrsteilnehmer könne erwartet werden, dass er sich auf winterliche Verhältnisse einstelle, um "etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern", so die Richter. Die Richter empfahlen dem Stellplatz-Mieter, künftig geeignetes Schuhwerk zu tragen oder Hilfsmittel zur Schnee- und Eisbeseitigung mitzunehmen, wenn er im Winter zu seinem Parkplatz gehe.
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