Ein Mietspiegel für Mietwohnungen gilt auch nur für solche. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern können sich deshalb nicht auf die ortsüblichen Mieten für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern berufen. Eine Mieterhöhung lässt sich so nicht begründen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 40/07).
Im verhandelten Fall ließen die Richter auch nicht das Argument des Vermieters gelten, die übliche Miete für Einfamilienhäuser liege meist oder immer über der für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Dies müsse nicht immer zutreffen, argumentierten laut Immowelt.de die Richter: Sanierte Altbau-Wohnungen in bevorzugten Wohngegenden könnten nämlich auch durchaus mehr kosten als Einfamilienhäuser.
Der Vermieter konnte sich nach Ansicht der Richter auch deshalb nicht auf den Mietspiegel berufen, weil der Mietspiegel für die Stadt keinerlei Daten über Einfamilienhäuser enthält. Es sei grundsätzlich nicht zulässig, eine Mieterhöhung ohne Bezug auf vergleichbare Immobilien zu begründen. Die Mieterhöhung war deshalb unwirksam.
Vermieter können ihr Mieterhöhungsverlangen übrigens nicht nur auf die Angaben in Mietspiegeln stützen. Sie können sich auch auf drei Vergleichswohnungen (oder auch drei Vergleichs-Einfamilienhäuser), auf ein Sachverständigen-Gutachten oder eine Mietdatenbank berufen.
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