Im verhandelten Fall ging es um eine sogenannte Abgeltungsklausel, die eintreten sollte, wenn der Mieter auszieht, bevor Schönheitsrenovierungen fällig sind. Demnach sollte der Mieter dann anteilig für die Renovierungskosten aufkommen. Dagegen, so urteilte der BGH, sei im Grunde nichts einzuwenden, sofern aus der Klausel hervorgehe, dass der Mieter auch tatsächlich nur den Kostenanteil übernehmen muss, der dem von ihm verursachten Grad der Abnutzung entspricht. Die beanstandete Klausel sei aber trotzdem ungültig. Grund: Sie sei so kompliziert und missverständlich formuliert, dass sie für den durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter kaum verständlich sei.
Mit diesem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen fortgesetzt, wonach der Mieter vertraglich zu diesen Arbeiten nur dann verpflichtet werden kann, wenn die entsprechenden Klauseln im Vertrag klar sind und keine starren Fristenregelungen enthalten, berichtet Immowelt.de.
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