Gelb, Grün, Schwarz: Bei der Farbwahl in seiner Wohnung ist der Mieter völlig frei. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zu Schönheitsrenovierungen entschieden (Az.: VIII ZR 224/07).
Im verhandelten Fall schrieb der Vermieter in den Mietvertrag: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen". Doch diese Regelung ist laut BGH nichtig. Grund: Die Klausel soll den Mieter verpflichten, nicht nur zum Ende, sondern bereits während der Mietzeit nur neutrale Farben bei Renovierungsarbeiten zu verwenden. Auf eine farbige Gestaltung nach seinem Geschmack müsste der Mieter verzichten. Ein solcher Eingriff aber benachteiligt nach Ansicht der Richter den Mieter unangemessen.
Die bittere Pille für den Vermieter: Mit der ungültigen Farbwahlklausel ist auch die gesamte Renovierungsklausel hinfällig. Der Mieter muss gar nichts tun und kann bei seinem Auszug eine Villa Kunterbunt hinterlassen. Zwar betonten die Richter, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran habe, dass er die Wohnung zum Ende der Mietzeit in einer Farbgestaltung zurückbekommt, die vielen Mietinteressenten behagt. Doch dies könne der Vermieter wegen der insgesamt ungültigen Klausel in diesem Fall nicht von seinem Mieter verlangen.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
http://www.immowelt.de/...