Im verhandelten Fall erhielt der Vermieter vom Wasserversorger eine Abrechnung, die Vorauszahlungen für 2004 sowie eine Nachzahlung aus 2003 enthielt. In der Nebenkostenabrechnung an seine Mieter verrechnete der Vermieter die komplette Summe der Wasserabrechnung, ohne die anteiligen Kosten für 2003 herauszurechnen. Eine Mieterin war damit nicht einverstanden und klagte.
Doch letztinstanzlich hatte der BGH gegen diese Ungenauigkeit nichts einzuwenden, berichtet Immowelt.de. Der Vermieter durfte die Kosten, die ihm 2004 in Rechnung gestellt wurden, komplett in seiner Abrechnung für 2004 einbringen - auch, wenn Kostenanteile enthalten waren, die das Jahr 2003 betrafen. Der Gesetzgeber, so argumentierten die Richter, habe zwar festgelegt, dass eine Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen müsse, nicht jedoch, dass die berechneten Leistungen auch exakt in diesem Zeitraum angefallen sein müssen. Vielmehr sei das Abflussprinzip, bei dem der Vermieter das in Rechnung stellt, was ihm selbst vom Versorgungsunternehmen berechnet wurde, zulässig.
Die Richter betonten aber, dass in besonderen Ausnahmefällen das Abflussprinzip nicht zulässig sein könne. Etwa dann, wenn durch einen Mieterwechsel Kosten ungerecht den neuen oder alten Mieter zugerechnet werden würden. Im verhandelten Fall wohnte die Mieterin jedoch schon seit vielen Jahren in der Wohnung, so dass sie ohnehin keinen solchen Nachteil hatte.
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