Gemeinde und Eigentümer in der Pflicht
Grundsätzlich müssen Gemeinden die Straßen und Bürgersteige im Winter streuen oder freischaufeln. Satzungen und Verordnungen der Länder können die Gemeinden aber entlasten und die Pflicht für Gehwege auf die Grundstückseigentümer übertragen. Diese können den Winterdienst wiederum an Dritte, zum Beispiel an einen professionellen Winterdienst oder die Mieter, delegieren. Allerdings muss dies zuvor im Mietvertrag geregelt werden. Der Eigentümer muss Schneeschaufel, Besen und Streumittel bereitstellen und bleibt im Schadensfall mitverantwortlich.
Bürgersteig vorm Haus sichern
Stürzt ein Passant auf dem Fußweg um das Grundstück, haftet der Eigentümer und muss unter Umständen damit rechnen, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zahlen zu müssen. Aus diesem Grund sollte ein rutschfester Streifen von etwa einem Meter auf dem Bürgersteig vorhanden sein, sodass zwei Personen problemlos aneinander vorbei kommen. Auf dem Grundstück sollten zudem die Wege zu den Hauseingängen, Mülltonnen, Briefkästen und Garagen sicher sein, weiß immowelt.de.
Tagsüber streuen
Die Uhrzeiten für den Winterdienst legen die Städte und Gemeinden fest. Meistens müssen Gehwege zwischen 7:00 und 20:00 Uhr frei passierbar sein. Schnee, der am Abend oder nachts fällt, sollte möglichst früh am nächsten Morgen geräumt werden.
Streusalz schadet der Umwelt
Als Streumittel eigenen sich Sand, Splitt, Kies oder Granulat. Sie sind umweltverträglicher als Streusalz, das Boden, Pflanzen und Tieren schadet und darum vielerorts verboten ist, weiß immowelt.de. Das Umweltbundesamt hat Streumittel auf ökologische Kriterien hin getestet. Umweltfreundliche Produkte wurden mit dem Zeichen "Blauer Engel" ausgezeichnet. Sie sind im Baumarkt, Gartenfachhandel und manchmal auch im Supermarkt erhältlich, weiß immowelt.de.