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Schnee und Eis: Pflichten im Winter

(lifePR) (Nürnberg, )
Der Winter hält Einzug, mit einigen lästigen Pflichten im Schlepptau. In erster Linie sind Eigentümer für die Sicherheit auf Wegen bei Schnee und Eis verantwortlich. Doch auch die Mieter können unter bestimmten Umständen zum Schneeschippen herangezogen werden.

Was Kinderherzen höher schlagen lässt, bringt für Hausbesitzer einige Verpflichtungen mit sich: der Wintereinbruch mit Schnee und Eis. Dann heißt es, früh aufzustehen. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, geben die Straßen- und Wegegesetze beziehungsweise die Ortssatzungen der Gemeinden vor. Üblicherweise müssen demzufolge Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne an Werktagen ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Sonn- und feiertags gelten etwas freundlichere Zeiten, von 9 bis 20 Uhr ist dann für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Zum Schneeräumen gehört auch das anschließende Streuen mit stumpfen Mitteln wie Sand, Splitt oder Granulat. Von umweltschädlichen Salzen sollten hingegen die Hände gelassen werden - auf öffentlichen Gehwegen ist es sogar grundsätzlich verboten, betont Immowelt.de.

In erster Linie ist der Eigentümer oder Vermieter des Hauses für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten, aber nur, wenn ein entsprechender Passus im Mietvertrag steht. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht schippen, betont Immowelt. Doch selbst wenn die Winterpflichten auf den Mieter übertragen wurden, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss ein Auge darauf haben, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Ansonsten kann auch er haftbar gemacht werden.

Wie oft Mieter oder Vermieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab. Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. Doch pure Sysiphus-Arbeit wird nicht verlangt. Bei ganz außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, bei denen wiederholtes Räumen oder Streuen sinnlos ist, endet die Verpflichtung.

Krankheit oder Urlaub entbinden jedoch nicht vom Winterdienst. Wer verhindert ist, muss sich um einen Vertreter kümmern, sonst kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Und das kann teuer werden. Stürzt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg, wird ein Bußgeld fällig. Außerdem muss ein Schmerzensgeld gezahlt und die Behandlungskosten getragen werden. Grundsätzlich übernimmt die private Haftpflichtversicherung diese Zahlungen. Liegen allerdings schon mehrere vergleichbare Schäden vor, kann der Versicherer die Begleichung verweigern.
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