Wird die Loggia einer Mietwohnung mit einem Luftdruckgewehr beschossen, kann der Mieter die Miete um fünf Prozent mindern. Allerdings nur für einen überschaubaren Zeitraum, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich ein solcher Vorgang nicht wiederholen wird, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht München (Az.: 412 C 32850/08).
Im verhandelten Fall stellte sich bei der Übergabe einer Mietwohnung an den neuen Mieter heraus, dass eine zur Loggia gewandte Fensterscheibe durch den Schuss einer Luftdruckwaffe beschädigt war. Der Vermieter ließ den Schaden umgehend beheben. Kurze Zeit später kam es erneut zu einem Beschuss der Loggia. Die Mieter minderten daraufhin die Miete um rund 20 Prozent und bemängelten außerdem das Vorhandensein von Taubenkot auf der Loggia.
Der Vermieter reagierte und ließ erneut die Scheibe austauschen und installierte später auch noch eine Taubenabwehr. Mit der vom Mieter geltend gemachten Höhe der Mietminderung wollte sich der Vermieter allerdings nicht abfinden, so dass der Fall vor Gericht ausgetragen werden musste.
Die Richter entschieden, dass eine Mietminderung zwar zulässig sei, jedoch nicht in der von den Mietern veranschlagten Höhe und auch nicht für einen langen Zeitraum. Sie billigten dem Mieter insgesamt eine Minderung in Höhe von fünf Prozent für einen Zeitraum von knapp fünf Monaten zu, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Denn nach diesem Zeitpunkt sei eine Wiederholungsgefahr eher unwahrscheinlich und das Taubenproblem zudem beseitigt worden. Damit folgten die Richter auch der Argumentation des Vermieters, dass der Beschuss durch den nicht ermittelten Schützen vermutlich vom Nachbarhaus aus den Tauben und nicht den Bewohnern gegolten hatte.
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