In beiden Fällen hatten die Bauherren mit den Auftragnehmern vereinbart, dass die Arbeiten unter der Hand zu erledigen seien, um Steuern zu hinterziehen. Solche Verträge sind zwar in der Regel wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig, betonten laut Immowelt.de die BGH-Richter. Doch darauf könne sich ein pfuschender Handwerker in solchen Fällen nicht berufen. Denn schlechte Arbeit am Anwesen des Immobilienbesitzers lasse sich nicht einfach rückgängig machen. Der Auftragnehmer könne sich nicht auf die Schwarzarbeit berufen, um seiner Gewährleistungspflicht zu entgehen.
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