Etliche Arbeitnehmer können ihr Arbeitszimmer künftig wieder steuerlich absetzen. Die vom Gesetzgeber 2007 beschlossene Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern war verfassungswidrig. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 13/09).
Profitieren werden von diesem Urteil vor allem Berufsgruppen wie Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die zwar überwiegend außer Haus arbeiten, jedoch auch einiges an Büroarbeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Voraussetzung ist allerdings, dass kein anderer Arbeitsplatz für diese Arbeiten zur Verfügung steht. Hat ein Lehrer zum Beispiel ein eigenes Arbeitszimmer in der Schule, kann er sein häusliches Büro auch weiterhin nicht absetzen. Ebenfalls nicht absetzbar: Ein Arbeits-Schreibtisch im privaten Schlafzimmer.
Nach dem jetzt für verfassungswidrig erklärten Willen des Gesetzgebers sollten nur noch diejenigen Arbeitnehmer von Steuervergünstigungen profitieren, die hauptsächlich in ihrem häuslichen Büro arbeiten. Doch diese Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, entschieden nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de jetzt die Verfassungsrichter. Dies gelte rückwirkend seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007.
Der Gesetzgeber muss jetzt schnell handeln und entweder eine verfassungskonforme Neuregelung treffen oder einfach die alte Regelung wieder in Kraft setzen. Letzteres ist nicht ganz unwahrscheinlich: So wurde bereits mit der ebenfalls nicht verfassungskonformen Pendlerpauschale verfahren. Würde die alte Regelung wieder in Kraft treten, könnten zum Beispiel viele Lehrer und Außendienstmitarbeiter jährlich bis zu 1.250 Euro der Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Je nach persönlichem Steuersatz betrüge die Einsparung damit mehrere hundert Euro im Jahr.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Volltext:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/...