Auch unsanierte Altbauten müssen den Minimalanforderungen an zeitgemäßes Wohnen entsprechen. Hierzu zählt, dass der Mieter zumindest ein größeres Elektrogerät wie etwa eine Waschmaschine neben den üblichen Haushaltsgeräten betreiben kann, ohne dass gleich die Sicherung herausfliegt. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 343/08).
Im verhandelten Fall war die veraltete Stromversorgung eines Mietshauses unzureichend dimensioniert. Der Mieter minderte deshalb die Miete. Dies wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen und verklagte seinen Mieter darauf, die Wohnung zu räumen und die rückständige Miete zu zahlen.
Letztinstanzlich gaben die BGH-Richter dem Mieter Recht: Die schwache Stromversorgung liege unterhalb der heute üblichen Mindeststandards. Wenn nicht eindeutig im Mietvertrag vereinbart werde, dass der Mieter diesen Zustand akzeptiert, liege ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtige. Im Mietvertrag war zwar vereinbart, dass der Mieter auf eigene Kosten die Stromleitungen in der Wohnung verstärken lassen könne. Doch eine solche Regelung ließen die BGH-Richter nicht gelten. Denn sie benachteilige den Mieter unangemessen und sei daher unwirksam, berichtet Immowelt.de.
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