Das sehen nicht alle Vermieter gerne: Der Mieter möchte ein Zimmer untervermieten. Rein rechtlich hat ein solches Verlangen des Mieters in vielen Fällen aber Aussicht auf Erfolg. Denn sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse hat, muss ihm der Vermieter, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, die Untervermietung gestatten. Solche Fälle könnten etwa darin liegen, dass die Wohnung mit einem zusätzlichen Bewohner überbelegt wäre oder der potentielle Untermieter ein stadtbekannter Betrüger ist.
Fragen muss der Mieter vorher allerdings schon. Tut er es nicht, droht unter Umständen sogar die Kündigung. Aber nicht immer, wie der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschied. Im verhandelten Fall ging es um eine Untervermietung ohne die geforderte ausdrückliche Erlaubnis (Az.: VIII ZR 74/10). In einem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter zwar grundsätzlich untervermieten dürfe, jedoch nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters. Von dieser Möglichkeit wollte der Mieter Gebrauch machen und fragte beim Vermieter an, ob er ein Zimmer an eine bestimmte Person vermieten dürfe. Eine Zustimmung erhielt er aber nicht. Trotzdem nahm er den Untermieter in der Wohnung auf.
Darüber war der Vermieter so erbost, dass er seinem Mieter kündigte. Die unautorisierte Untervermietung sei eine schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung. Letztinstanzlich bejahte der BGH zwar die Pflichtverletzung, hielt die Kündigung jedoch für nicht gerechtfertigt. Denn der Vermieter hätte der Untervermietung im konkreten Fall zustimmen müssen. Dass er dies nicht tat, sei ebenfalls eine Vertragsverletzung. Die auf die fehlende Zustimmung des Vermieters gestützte Wohnungskündigung sei somit rechtsmissbräuchlich.
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