Im verhandelten Fall stand im Mietvertrag: "Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 Quadratmeter". Dies war die Grundfläche der Dachgeschosswohnung, die aber wegen der Dachschrägen nur über eine tatsächliche Wohnfläche von rund 54,3 Quadratmetern verfügte. Die Wohnung war also tatsächlich rund 13 Prozent kleiner, als der Mieter erwarten durfte. Die Vorinstanz, das Landgericht Krefeld, urteilte noch, es gebe keine konkrete und allgemeine Regelung, was unter Mietraumfläche zu verstehen sei. Eine Rückzahlung der zuviel entrichteten Miete stehe dem Mieter deshalb nicht zu.
Dieser ging jedoch in die Berufung und bekam vom obersten deutschen Zivilgericht Recht. Laut BGH kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff Mietraumfläche die Grund- und nicht die Wohnfläche versteht. Da es sich bei dem Mietvertrag um einen Formularvertrag handelte, müsse laut Verbraucherschutzgesetz die für den Mieter günstigste Auslegung angewendet werden. Demnach durfte der Mieter davon ausgehen, dass die Wohnung 61,5 Quadratmeter Wohnfläche habe. Er kann jetzt einen Teil der Miete zurückfordern.
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