Ist die Angabe zur Wohnfläche ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet, kann die Wohnfläche einer Mietwohnung mehr als zehn Prozent kleiner sein als angegeben - eine Mietminderung ist deswegen dann nicht zulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH; Az.: VIII ZR 306/09).
Im verhandelten Fall listete der Vermieter im Mietvertrag zunächst die vorhandenen Räume der Wohnung auf. Als Flächenangabe wurde nur eine Circa-Angabe genannt. Anschließend schränkte der Vermieter dies weiter ein: "Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes." Der Vermieter machte im Vertrag vielmehr klar, dass der Umfang der Mietwohnung durch die Anzahl der Räume bestimmt wird und nicht über die vage Angabe der Quadratmeter.
Später kam es zum Streit zwischen Vermieter und Mieter, weil die Wohnfläche etwa 20 Prozent kleiner war als es die Circa-Angabe vermuten ließ. Letztinstanzlich entschied der Bundesgerichtshof: Der Mieter bekommt kein Geld zurück. Denn die Flächenangabe war nicht verbindlich, der Mietgegenstand über die Räume definiert.
Mieter sollten daher bei der Unterzeichung des Mietvertrags genau auf die Formulierungen achten: Ausdrücklich unverbindliche Flächenangaben können dem Urteil zufolge dazu führen, dass der Mieter zu viel Miete zahlt, ohne dass er sich dagegen wehren könnte.
Mit seinem aktuellen Urteil schränkt der BGH seine bisherige Rechtsprechung ein: Bislang rechtfertigte eine Flächenabweichung von mehr als zehn Prozent immer eine Mietminderung.
Quelle: www.immowelt.de