Im verhandelten Fall wollte eine in Immobilienangelegenheiten recht unerfahrene Dame ihr Haus verkaufen. In diesem betrieb sie nebenbei noch eine kleine Frühstückspension, die allerdings vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Der beauftragte Makler schloss mit der Frau einen Vertrag, wonach sie für Dienstleistungen in Hinblick auf ihre Frühstückspension 13.340 Euro zu zahlen habe - unabhängig davon, ob die Vermittlung Erfolg hat. Zusätzlich ließ sich der Makler noch eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von 12 Prozent des Verkaufspreises plus Mehrwertsteuer versprechen. Damit war die Provisionsforderung um ein Vielfaches höher als dies üblich sei.
Diese extrem hohe Provisionsforderung sei sittenwidrig überhöht, da ein auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, urteilten die Richter. Und legten nach, dass dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des beklagten Maklers nahelege.
Die Dame, die dem übrigens erfolglosen Makler für seine angeblichen Leistungen bereits die erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 13.340 Euro zahlen musste, kann dieses Geld jetzt von ihm zurückverlangen. Denn der gesamte Vertrag sei wegen der Sittenwidrigkeit nichtig, urteilten die Richter.
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