Im verhandelten Fall minderten die Mieter eines Hauses über viele Monate hinweg 25 Prozent der Miete, da sie behaupteten, das Anwesen habe erhebliche Mängel. Dem widersprach der Vermieter. Als nach über einem Jahr das Mietverhältnis endete, wollte dieser die Mietkaution einbehalten. Deshalb kam es zum Prozess.
Doch schon während des Gerichtsstreits wollte sich der Vermieter die Mietkaution auszahlen lassen, um diese mit seinen streitigen Ansprüchen zu verrechnen. Dagegen wandte sich der Mieter und versuchte, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Sein Argument: Der Ex-Vermieter dürfe sich erst dann an der Kaution schadlos halten, wenn gerichtlich geklärt sei, ob dessen Ansprüche überhaupt gerechtfertigt sind. Doch das, so der Mieter, sei ja gerade streitig.
Das Gericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung jedoch zurück - der Vermieter darf an das Kautionsgeld ran, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob ihm das Geld überhaupt zusteht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Kaution nach Ende der Mietzeit nicht nur eine Sicherungsfunktion, sondern auch eine so genannte Verwertungsfunktion habe: Der Vermieter solle schnell und einfach auf das Kautionsgeld zugreifen können. Voraussetzung sei, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Abrechnung über offene Forderungen aufstelle und jene von der Kaution abziehe - im verhandelten Fall waren die behaupteten Forderungen höher als die Kaution. Stelle sich später allerdings heraus, dass die Forderung unberechtigt sei, könne der Ex-Mieter das Geld samt Zinsen vom Vermieter zurückfordern.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts: http://presse.immowelt.de/...