Sanierungsarbeiten am Haus sind Sache des Vermieters. Demzufolge kann ein Mieter seinen Vermieter normalerweise nicht zu bestimmten Sanierungsarbeiten zwingen. Doch es gibt Ausnahmen: Wenn abzusehen ist, dass sich der Zustand der angemieteten Wohnung verschlechtert, etwa weil Feuchtigkeit eindringen könnte, kann der Mieter zum Beispiel die Sanierung einer maroden Fassade verlangen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 270/07).
Im verhandelten Fall entstand durch ein undichtes Dach ein erheblicher Wasserschaden an der Fassade eines Mietshauses. Das defekte Dach wurde zwar saniert, die Fassade erholte sich von dem Wasserschaden jedoch nicht. Im Laufe der Jahre bröckelte immer mehr maroder Putz ab, so dass große Stellen des Mauerwerks zu sehen waren. Der Mieter einer Wohnung wollte diesen Zustand nicht weiter hinnehmen, minderte die Miete und verklagte den Vermieter darauf, die Fassade zu sanieren, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Vor dem Landgericht bekam der Mieter Recht. Allerdings nicht wegen der hässlichen Optik, wie dies noch die Vorinstanz, das Amtsgericht Köpenick, begründete. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass wegen der Bröckelfassade auch Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung selbst entstehen könnten. Laut des eingeschalteten Sachverständigen sei dies nur eine Frage der Zeit. Die Richter folgten der Argumentation des Sachverständigen und verurteilten den Vermieter dazu, die Fassade zu sanieren.
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