Im verhandelten Fall hatten mehrere Mieter Einzelzimmer in einer Wohnung angemietet, die gemeinsame Küche und das Bad konnten alle mitnutzen. Einer der Mieter entdeckte nach einiger Zeit seltsame Verfärbungen des Bad-Spiegels. Es stellte sich heraus, dass es sich um einen so genannten venezianischen Spiegel handelte. Von einem für die Bewohner unzugänglichen Abstellraum aus konnte das gesamte Geschehen im Gemeinschaftsbad unbemerkt beobachtet werden. In diesem Raum entdeckte die Polizei sogar Hefte und Videos erotischen Inhalts.
Ein betroffener Mieter kündigte daraufhin fristlos das Mietverhältnis und forderte seine bereits gezahlte Miete zu 100 Prozent zurück. Zu Recht, wie die Amtsrichter laut Immowelt.de entschieden. Der Mieter durfte die Wohnung wegen der massiven Eingriffe in seine Intimsphäre fristlos kündigen. Und auch die Mietminderung um 100 Prozent sei rechtens, argumentierten die Richter. Denn es könne dem Mieter unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden, das Bad zu nutzen. Und ohne das Bad sei die Wohnung für den Kläger wertlos.