Fenster putzen, Teppich reinigen, Rasen mähen: Einen Dienstleister mit diesen Aufgaben zu beauftragen, bringt Steuervorteile. Doch auch Handwerksleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Worauf es dabei ankommt, erklärt das Immobilienportal immowelt.de.
Welche haushaltsnahen Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt?
Die Tätigkeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst ausgeführt werden, können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden, informiert immowelt.de. Dazu zählen zum Beispiel das Reinigen der Wohnung, kleine Schönheitsreparaturen, einfache Handwerkerarbeiten oder Kinderbetreuung. Arbeiten, durch die etwas Neues entsteht, fallen nicht unter diese Regelung: also beispielsweise das Verlegen eines neuen Parkettbodens oder die Neugestaltung des Gartens. Wichtig ist auch, dass die Dienstleistung im Haushalt ausgeführt wird. Wer also von einer Haushaltshilfe waschen lässt, kann Steuern sparen. Wer die Wäsche außer Haus gibt, bekommt keine Begünstigung.
Wie hoch ist die Steuerbegünstigung?
Haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Steuererklärung zu 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden, also maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird nicht von der Grundlage für die Bemessung der Steuerschuld abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld, weiß immowelt.de.
Zusätzlicher Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Vermieter können Handwerkerleistungen zum Erhalt, zur Renovierung und zur Modernisierung ihrer vermieteten Immobilie als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Aber auch Mieter und Immobilieneigentümer, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, haben die Möglichkeit, zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen die Kosten für Handwerkerarbeiten in ihre Steuererklärung einfließen zu lassen. Dazu zählen Ausgaben für Arbeiten, die in der Regel von Fachkräften ausgeführt werden, wie die Reparatur der Waschmaschine, das Streichen der Hausfassade oder das Erneuern des Garagentors. Der Steuerbonus von 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro, also maximal 1.200 Euro, gilt nur für die Arbeits-, nicht für die Materialkosten. Auch dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, berichtet immowelt.de.
Keine Steuererstattung bei Barzahlung
Ob haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung: Das Finanzamt gewährt nur einen Steuerabzug, wenn die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers nachgewiesen werden kann. Als Zahlungsnachweis gilt der Bankbeleg. Eine Quittung bei Barzahlung ist kein Zahlungsnachweis, warnt immowelt.de: selbst dann nicht, wenn der Empfänger den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. Auf Verlangen muss dem Finanzamt auch eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorgelegt werden.
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