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Wann Mieter lügen dürfen

(lifePR) (Nürnberg, )
Vermieter verpflichten potenzielle Mieter gerne zu einer schriftlichen Selbstauskunft per Mieter-Fragebogen. Doch längst nicht alle Fragen müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Es ist seit geraumer Zeit gang und gebe, dass Vermieter ihre potenziellen Mieter verpflichten, vor Abschluss eines Mietvertrags eine Selbstauskunft auszufüllen. Rechtlich gesehen muss der Mieter diesen Fragebogen nicht beantworten. Doch will er den Zuschlag für die gewünschte Wohnung bekommen, wird er in der Regel keine andere Chance haben. Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss - egal ob schriftlich oder mündlich - wahrheitsgemäß auf die Fragen antworten, bei denen es um die finanzielle Sicherheit des Vermieters geht. Bei unzulässigen Fragen hingegen darf der Mieter lügen, ohne rechtliche Folgen befürchten zu müssen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Dies gilt selbst dann, wenn es auf dem Bogen heißt, unwahre Angaben berechtigten den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Ein potenzieller Mieter muss also korrekte Angaben zum Arbeitsverhältnis oder Nettoeinkommen machen. Auch die Frage nach der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben werden, sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden. Denn hat der Mieter bei diesen zulässigen Fragen bewusst gelogen, kann das Folgen haben: Der Vermieter darf fristlos kündigen, wenn die Lüge den Mietvertrag wesentlich beeinträchtigt oder die Fortsetzung des Vertrags für ihn unzumutbar ist, berichtet Immowelt.de.

Getrost lügen dürfen Wohnungsinteressenten hingegen, wenn sie nach ihrem Kinderwunsch gefragt werden. Auch die Frage nach Familienstand oder einer bestehenden Partnerschaft ist unzulässig, ebenso wie Fragen zu Beruf, Parteizugehörigkeit oder dem alten Mietverhältnis.

Zwar hat der Vermieter die Möglichkeit, weitere Auskünfte über Dritte einzuholen, doch braucht er dafür das Einverständnis des potenziellen Mieters. So darf der Vermieter beispielsweise nur dann mit dem ehemaligen Vermieter sprechen, wenn der Mieter das erlaubt, erläutert Immowelt.de. Auch Schufa-Selbstauskünfte sind nur auf freiwilliger Basis möglich. Falls sich der Mieter auf diesen Wunsch des Vermieters einlässt, sollte er von der abgespeckten Version der Schufa-Verbraucherauskunft Gebrauch machen. Informationen erhält er bei den Verbraucherservicestellen der Schufa, die es in allen größeren Städten gibt (www.meineschufa.de).

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