Wenn Schäden nicht behoben werden und der Vermieter auf Beschwerden nicht mehr reagiert, dann sind das häufig Anzeichen einer Vermieter-Insolvenz. Für den Mieter ist das immer eine unangenehme Situation. Wer jedoch einige Vorkehrungen trifft und rechtzeitig handelt, muss keine Angst vor finanziellen Einbußen haben, weiß immowelt.de.
Nebenkosten: Guthaben schriftlich anmahnen
Zeichnet sich eine Pleite des Vermieters ab, sollten Mieter möglichst schnell handeln. Haben sie beim Vermieter noch ein Guthaben aus der letzten Nebenkostenabrechnung, sollten sie diesen Betrag schriftlich anmahnen und eine Frist von etwa zwei Wochen setzen. Zahlt der Vermieter nicht, kann das Geld mit der Miete verrechnet und entsprechend gekürzt werden.
Anspruch auf Treuhandkonto
Hat der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution an den Vermieter gezahlt, ist dieser gesetzlich dazu verpflichtet, die Kaution auf einem Treuhandkonto anzulegen. Hinterlegt der Vermieter den Betrag allerdings dennoch auf seinem privaten Konto, kann das im Falle einer Insolvenz fatale Folgen haben, warnt immowelt.de. Der Mieter erhält seine Kaution im schlechtesten Fall niemals zurück. Denn die Privatkonten des Vermieters fallen in die Insolvenzmasse - und damit auch die Kaution des Mieters.
Mieter sollten daher bereits bei Abschluss des Mietvertrags darauf achten, dass ihre Kaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters angelegt wird.
Langes Verfahren
Eine Insolvenz- oder Zwangsverwaltung kann sich über Jahre erstrecken, wobei der Verwalter vor allem die Interessen der Gläubiger im Blick hat. Interessen der Mieter wie beispielsweise Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen sind meist eher zweitrangig. Ein Sonderkündigungsrecht haben Mieter deshalb aber nicht. Es gilt die normale, dreimonatige Frist, ein Recht auf eine sofortige Kündigung besteht nur, wenn schwere Mängel das Wohnen unzumutbar machen.
Rückzahlung der Kaution im Fall einer Insolvenz
Hat der Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, so hängt es von einigen Faktoren ab, ob er seine Mietkaution zurückerhält: Hat der Mieter die Kaution nach der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 an den Vermieter bezahlt, so muss diese vom Zwangsverwalter an den Mieter ausbezahlt werden, auch wenn dieser das Geld nie erhalten hat (BGH, Az. VIII ZR 11/03). Wurde die Kaution vor in Kraft treten der Reform bezahlt, so hat der Mieter im Falle einer Zwangsverwaltung ebenfalls ein Anrecht darauf, sein Geld zurück zu erhalten. Bei einem Eigentümerwechsel der Immobilie ist der neue Eigentümer in manchen Fällen nicht verpflichtet, eine Kaution, die vor in Kraft treten der Reform bezahlt wurde, zurück zu erstatten. (BGH, Az. VIII ZR 372/04).
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