Kaum bleibt ein bisschen Schnee auf dem Boden liegen, schnappen sich Kinder glücklich ihren Schlitten - und Erwachsene weit weniger begeistert Schneeschaufel und Streugut. Denn: Hauseigentümer müssen bei Schnee und Eis ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Wer seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, kann im Unglücksfall zur Kasse gebeten werden. Immowelt.de erklärt, welche Maßnahmen bei Schneefall und Eisregen gesetzlich vorgeschrieben sind und wer bei einem Mietverhältnis für den Winterdienst verantwortlich ist.
1. Zeitspanne und Umfang des Winterdienstes
Eigentlich müssen öffentliche Gehsteige durch Stadt oder Gemeinde geräumt werden. Diese übertragen ihre Pflicht jedoch gerne auf die Straßenanlieger - die wiederum einen Räumdienst beauftragen oder ihre Mieter verpflichten können. Egal wer am Ende zur Schneeschippe greift, grob gesagt gilt: Werktags muss der Gehweg entlang des Grundstücks zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr sicher nutzbar sein. Auch die Wege zu Mülltonne, Garage und Haus müssen spätestens eine Stunde nach Ende des Schneefalls geräumt werden. Dabei gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Zwar muss bei starkem Schneefall mehrmals geschippt werden, aber eben nicht ständig.
2. So geht Räumen und Streuen richtig
Beim Räumen des Gehweges sind klare Regeln zu beachten: Der freigeräumte Streifen muss so breit sein, dass zwei Fußgänger nebeneinander Platz finden. Dabei darf der Schnee nur am Gehwegrand, nicht aber auf der Straße angehäuft werden. Bei starker Eisbildung muss außerdem die Eisschicht auf dem Gehweg entfernt werden. Als Streumaterial sind Splitt, Granulat und Sand erlaubt - Auftausalz aus ökologischen Gründen hingegen nicht. Steigen die Temperaturen über den Gefrierpunkt, müssen die Gullys freigeschaufelt werden. Nur so kann das Schmelzwasser ungehindert ablaufen.
3. Mieter oder Vermieter - wer hat Schneedienst?
Grundsätzlich stehen die Hauseigentümer in der Pflicht. Im Mietvertrag können sie den Winterdienst jedoch auf ihre Mieter abwälzen. Bei Unfällen wären dann die Mieter juristisch belangbar. Hängt der Vermieter jedoch nur einen Zettel mit der Aufforderung zum Schneeräumen ins Treppenhaus, ist das nicht rechtsverbindlich. Immowelt.de weist darauf hin, dass sich der Vermieter nicht auf der im Mietvertrag festgehaltenen Übertragung des Winterdienstes ausruhen kann. Er muss darauf achten, dass die Bewohner seiner Immobilie den Winterdienst ordnungsgemäß ausführen. Vernachlässigt er seine Überwachungspflicht, ist er haftbar. Das gilt vielerorts im Übrigen auch, wenn ein Unternehmen oder ein netter Nachbar für den Räumdienst beauftragt wurde.
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