Im verhandelten Fall forderte ein Versorgungsunternehmen von den zahlungsfähigen Eigentümern, sie sollten eine offene Wasserrechnung in Höhe von über 3.500 Euro vollständig begleichen. Das Instanzgericht gab noch dem Versorgungsunternehmen Recht. Doch die BGH-Richter kippten diese Entscheidung. Denn Schuldner seien nicht die einzelnen Eigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche. Eine gesamtschuldnerische Haftung komme deshalb nicht in Betracht. Demnach können die anderen Eigentümer von dem Versorgungsunternehmen nur in der Höhe ihres jeweiligen Anteils an dem Wohnhaus in Anspruch genommen werden, berichtet das Immobilieportal Immowelt.de.
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