Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht allerdings auch einige Pflichten für den Vermieter vor. So muss er dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung deren voraussichtlichen Umfang, Beginn und Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitzuteilen. Für die Mieterhöhung gilt: Elf Prozent der Modernisierungskosten dürfen auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Dabei muss es sich allerdings auch um die reinen Kosten handeln, die für die Modernisierung aufgewandt wurden, abzüglich aller Posten, die als Instandsetzungsmaßnahme gewertet werden sowie mögliche Fördermittel, betont Immowelt.de.
Zudem ist der Mieter berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Aber auch wenn er bleiben will, hat er weitergehende Rechte. Er muss vorübergehend ein Ausweichquartier zur Verfügung gestellt bekommen, falls die Umbauarbeiten den Aufenthalt in der Mietwohnung unzumutbar machen, berichtet Immowelt.de. Darüber hinaus muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, die dem Mieter deshalb entstehen.
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